Schweizer Migrationsrecht
Benötigen Sie Hilfe in Sachen:
Ausländerrecht | Migrationsrecht | Einwanderung Schweiz | Familiennachzug | Wegweisung | Drittstaatenangehörige | EU / EFTA | Personenfreizügigkeit | Arbeitsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung | Niederlassungsbewielligung | B-Ausweis | C-Ausweis?
Wir helfen Ihnen, kontaktieren Sie uns!
Migrationsrecht in der Schweiz
Die Schweiz regelt ihr Migrationsrecht im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG), in den darauf basierenden Verordnungen und Weisungen, in einer Unzahl von internationalen, multinationalen und bilateralen Staatsverträgen sowie durch die sich fortlaufend entwickelnde Gerichtspraxis. Am Ende wird aber auch die Migrationsgesetzgebung von Menschen in den Amtsstuben des Bundes und der Kantone umgesetzt, so dass die Entscheide nicht immer absehbar sind.
Grundsätzlich gilt, dass Schweizerinnen und Schweizer (auch wenn sie eine zweite oder dritte Staatsangehörigkeit besitzen) jederzeit in die Schweiz einreisen, aus der Schweiz ausreisen und sich im gesamten Gebiet der Eidgenossenschaft niederlassen können.
Dies gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer, welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) sind. Die Niederlassungsbewilligung erhält der Einwanderer oder die Einwanderin in der Regel nach 10 Jahren legalem Aufenthalt in der Schweiz. Die C-Bewilligung kann aber auch schon früher erteilt werden.
Zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung gibt es verschiedene Möglichkeiten. So zum Beispiel der Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Schweizerinnen und Schweizern oder von Ausländerinnen und Ausländern, welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung sind. Ebenso können Arbeitgeber um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für hochqualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersuchen. Darüber hinaus gelten besondere Regelungen für ausländische Investorinnen und Investoren, anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport, Kader von internationalen Unternehmen und andere Personen, deren Tätigkeit für die Schweiz von wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Der Reigen an Ausnahmen und Sonderregelungen ist selbst für Experten oft unübersichtlich und oft ist am Ende die kantonale Praxis oder gar die Einstellung des einzelnen Sachbearbeiters oder Vorgesetzten ausschlaggebend, was dazu führt, dass die Umsetzung des Bundesrechts von Kanton zu Kanton abweichen kann. Zu den grossen Ausnahmen gehören Flüchtlinge und Asylsuchende, deren Rechte im Asylgesetz (AsylG) geregelt sind, aber auch Au-Pairs, Praktikanten, Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer.
Neben dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), welches für alle Nicht-Schweizer gilt, ist aber auch das „Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit“ (Freizügigkeitsabkommen, FZA), welches nur für EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie für Staatsangehörige der EFTA-Staaten gilt, anwendbar. Die EU-Bürger sind mit sehr grossem Abstand die grösste Ausländergruppe in der Schweiz, weshalb auf die meisten ausländerrechtlichen Fragen die Sondergesetzgebung des FZA Anwendung findet und nicht etwa das übergeordnete AIG.
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, unsere Anwältinnen und Anwälte werden Ihnen so schnell wie möglich antworten.